Sehr geehrte Damen und Herren,
die aktuelle Informationen des Ordnungsamtes der Stadt Aschaffenburg zu St. Martins-Veranstaltungen:
„Soweit es sich bei den St. Martins-Umzügen um religiöse Zusammenkünfte handelt (die in der Regel von Religionsgemeinschaften organisiert werden), die der Ausübung des Glaubens im forum externum oder internum dienen, findet § 6 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 der 8. BayIfSMV Anwendung. Es gilt dann:
- in Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
Zwischen den Teilnehmern ist, soweit diese nicht demselben Hausstand oder einem weiteren Hausstand angehören, wobei die Anzahl von 10 Personen nicht überschritten wird, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
- im Freien ist grundsätzlich zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand oder einem weiteren Hausstand angehören, wobei die Anzahl von 10 Personen nicht überschritten wird, ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
- Für die Besucher bzw. Teilnehmer gilt Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.
- Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Nach der allgemeinen Kontaktbeschränkung ist weiterhin jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten, damit das Infektionsrisiko so gering wie möglich ist.
Geht es um die Durchführung eines St. Martins-Laternenumzugs im Kindergarten mit einer Gruppe von zu betreuenden Kindern, so fällt dies nicht unter das Veranstaltungsverbot i.S.v § 5 Abs. 1 der 8. BayIfSMV, sondern der Regelung des § 19 der 8. BayIfSMV und kann im Rahmen des regulären Betriebs der Kinderbetreuung (Erzieher und Kinder) in der Einrichtung und in ihren festen Gruppen, ohne Teilnahme von Eltern oder weiteren Personen stattfinden. Es steht dann hierbei der Betreuungsaspekt im Vordergrund und nicht der Freizeitcharakter.“
Das Ordnungsamt empfiehlt im Hinblick auf die aktuellen Fallzahlen insbesondere auch in Hinblick auf die Infektionen an Schulen, trotz der rechtlichen Zulässigkeit auf Umzüge zu verzichten.